So geht Impressum heute

Häufige Fragen und passende Antwort rund um das Thema Impressum

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zuletzt aktualisiert: 10. September 2022

Wer braucht ein Impressum?

Ein Impressum braucht jeder, der ein Produkt oder eine Dienstleistung zur Verfügung stellt. Als Dienstleistung gilt hier oftmals auch die zur Verfügungstellung von Informationen. Privatleute und Familie brauchen laut dem Gesetz kein Impressum, allerdings schnüren Gerichte die Definition von "privat" hier sehr eng.

Deshalb empfehlen wir als Webagentur jedem Webseitenbetreiber ein Impressum zur Verfügung zu stellen.

Wohin gehört das Impressum auf Ihrer Webseite?

Der Gesetzgeber verlangt, dass das Impressum von jeder Unterseite Ihrer Website leicht erreichbar ist. Aus meinem eigenen Arbeitsalltag kann ich berichten, dass ich mich häufig dabei erwische, dass ich auf eine Webseite gehe, dann strg+f für die Browser-Suchfunktion drücke und anfange "Impressum" zu tippen. In so gut wie allen fällen finde ich damit einen Link zum Impressum an drei unterschiedlichen Position:

  1. im Hauptmenü
  2. in einer separaten Kopfzeile oben rechts
  3. oder im Footer (in der Fußzeile der Webseite)

An diesen Stellen erwarten Benutzer das Impressum.

Aus unserer täglichen Arbeit fügen wir das Impressum sehr gerne im Footer ein, weil es dort weder den Benutzer, noch den Webseitenbesitzer, noch den Designer stört und alle sind zufrieden.

 

Was muss in ein Impressum?

  1. Name und Anschrift des Diensteanbieters (Website-Betreibers)
    bei Personen mindestens der vollständige Vor- und Nachname
    bei juristischen Personen die Firmenbezeichnung und die Rechtsform, wie GmbH, AG, GbR oder OHG und mindestens ein ausgeschriebener Vor- und Nachname von mindestens einem Vertretungsberechtigten
  2. Adresse: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
    Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist als Adresse der Sitz zu nennen. Ein Postfach genügt nicht, da Postfachadressen keine ladungsfähigen Anschriften sind.
  3. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
    Mit einer E-Mail Adresse und einer Telefonnummer sind Sie hier im Regelfall auf der sicheren Seite. Die Angabe dieser Daten hat nicht nur rechtliche Vorteile, sondern sorgt auch für einen seriösen Auftritt.
  4. Register und Registernummer
    Wenn Ihr Unternehmen in einem öffentlichen Register wie dem Handelsregister, dem Vereinsregister, dem Partnerschaftsregister oder dem Genossenschaftsregister eingetragen ist, dann müssen der Ort des Registers und die Registernummer im Impressum angegeben werden.
  5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
    Besitzen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, dann muss auch diese ins Impressum. Ihre Steuernummer müssen Sie nicht veröffentlichen.
  6. Berufsspezifische Angaben
    Freiberufler, deren Berufsausübung und -bezeichnung besonders geregelt sind, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsberater und Steuerberater müssen außerdem Angaben über die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, angeben. Wenn Sie sich hier nicht sicher sind, hat Ihre zuständige Kammer zusätzliche Informationen zum Impressum und sie können sich dort beraten lassen.
  7. Angaben zur Aufsichtsbehörde
    Bei bestimmten Unternehmungen wie Wach- und Schließunternehmen, Maklern und Spielhallenbetreibern bedarf es einer behördlichen Zulassung des Betriebes, hier muss die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden.
  8. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs
    Sollte sich Ihre Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Ihre Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen Sie dies ebenfalls im Impressum zeigen.
  9. Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
    Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Das ist der so genannte Verantwortliche im Rahmen des Presserechts. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

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